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§ 1 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlverfahren

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgLWahlG – Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem

(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus achtundachtzig Abgeordneten. Vierundvierzig Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land abgegebenen Stimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.