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§ 2 BbgLSBG
Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLSBG
Referenz: 641-3

§ 2 BbgLSBG – Inhalt des Landesschuldbuches

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung 1 werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.