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§ 9 BbgKWahlV
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale

Titel: Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlV
Gliederungs-Nr.: 202-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BbgKWahlV – Allgemeine Wahlbezirke

Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.