§ 9 BbgKWahlV
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale
§ 9 BbgKWahlV – Allgemeine Wahlbezirke
Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.