§ 78 BbgKWahlV - Nachholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Stirbt bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber noch vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt (§ 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes); die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachholungswahl stattfinden wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle der oder des verstorbenen Bewerbenden eine andere Bewerbende oder ein anderer Bewerbender benannt werden kann; sie teilt ihre Entscheidung sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit. Abweichend von Satz 1 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle der oder des verstorbenen Bewerbenden eine andere Bewerbende oder ein anderer Bewerbender benannt werden kann; sie oder er teilt die Entscheidung sofort der Aufsichtsbehörde mit. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Entscheidung nach den Sätzen 1 oder 2 öffentlich bekannt.
(3) Im Übrigen ist bei der Nachholungswahl von den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigtenverzeichnissen, den bei der Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken auszugehen; die Möglichkeit nach § 71 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt. Für das Verfahren bei der Nachholungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und im Falle einer Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch die Landeswahlleitung über das Ergebnis der Nachholungswahl.