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§ 73 BbgKWahlV - Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirates in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen und Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Sie oder er erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 48 und 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen.

(2) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 47 bis 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie des § 60 Absatz 1, 2 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes fest:

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  5. 5.

    die Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge und die Bewerbenden,

  6. 6.

    die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerbenden und

  7. 7.

    die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge.

§ 61 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so bestimmt der Wahlausschuss eines seiner Mitglieder zur Herstellung des Loses. Die Bewerbenden und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter dürfen zwar die Bewerbenden, jedoch nicht die Person, die das Los hergestellt hat, anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.

(4) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich.

(5) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen über die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet der Kreiswahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerbenden durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin.

(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.

(9) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und die Wahlleiter der kreisfreien Städte fertigen jeweils eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Wahl des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung, gegliedert nach Wahlkreisen und Wahlbezirken, an. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter auch jeweils eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden anfertigen. Die Hauptzusammenstellungen sind der Landeswahlleitung unverzüglich zu übersenden. Inhalt und Form der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Hauptzusammenstellungen bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.