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§ 7 BbgKWahlV - Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 25 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Teilnahme an einer gemäß den §§ 4 oder 5 Absatz 7 Satz 1 einberufenen Sitzung gewährt werden. Den Vorsitzenden kann ein Erfrischungsgeld von 35 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.