Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 BbgKWahlV - Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands nur der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitgeteilt werden.