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§ 41 BbgKWahlV - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Der Stimmzettel enthält nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster

  1. 1.

    in einem Wahlgebiet, das nicht in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge,

  2. 2.

    in einem Wahlgebiet mit mehr als 35 000 Einwohnern die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge,

  3. 3.

    in einem Wahlgebiet mit 501 bis 35 000 Einwohnern, das für die Wahl der Vertretung der Gemeinde in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die in dem betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge und die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen tragen als Überschrift deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ferner die Namen der an ihr Beteiligten aufzunehmen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden tragen die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und den Familiennamen der oder des Einzelbewerbenden; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbenden wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonstiger Zusatz hinzugefügt. Die Bewerbenden eines jeden Wahlvorschlags werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit und Wohnort mit folgenden Maßgaben auf dem Stimmzettel aufgeführt:

  1. a)

    bei der Wahl der Vertretung der Gemeinde, der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters unterbleibt die Angabe des Wohnorts; stattdessen kann die Angabe des Ortsteils aufgeführt werden,

  2. b)

    bei der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder Ortsvorstehers unterbleibt die Angabe des Wohnorts.

Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Jede Bewerbende und jeder Bewerbender erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei der Wahl der Vertretung in einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 500 bis zu 35 000 Einwohnern und mehreren Wahlkreisen muss auf dem Stimmzettel jeder Wahlvorschlag als Liste für den betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder als Liste für alle Wahlkreise (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) bezeichnet sein.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung richtet sich nach § 39 Absatz 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerbenden in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. Ihnen schließen sich die übrigen Wahlvorschläge in der alphabetischen Folge der Namen der Wahlvorschlagsträger an.

  2. 2.

    Bei verbundenen Wahlen erhalten die Wahlvorschläge der an der Wahl des Kreistages teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerbenden die Wahlvorschlagsnummern nach Nummer 1 auch für die Wahl der Vertretung in allen zum Landkreis gehörenden Gemeinden; Wahlvorschlagsnummern von Wahlvorschlagsträgern, die an der Wahl des Kreistages, nicht jedoch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, fallen bei der Gemeindewahl aus. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern der Gemeinden die für die Wahl des Kreistages festgesetzten Wahlvorschlagsnummern rechtzeitig mit. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern für die Wahl der Vertretung der Gemeinde erhalten zunächst die sonstigen in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde, anschließend die übrigen Wahlvorschlagsträger in alphabetischer Reihenfolge.

  3. 3.

    Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Wahlvorschlagsträger aus, für die in diesem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht.

(3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten auf Grund des § 75 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Regelungen:

  1. 1.

    Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  2. 2.

    Bei Stichwahlen sind die Bewerbenden auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern ihrer Wahlvorschläge nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufzuführen. Wird bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so lauten die Stimmzettel nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster auf "Ja" und "Nein".

  3. 3.

    Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages oder an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 auch für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die weder an der Wahl des Kreistages noch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder Ortsvorstehers gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach den Absätzen 2 und 3 auch für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers; Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die nicht an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers); Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  2. 2.

    Bei einer einzelnen Neuwahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die die Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) erreicht haben; Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. Die Stimmzettel müssen einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Gemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages mit; Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bei allgemeinen Neuwahlen bezüglich der Stimmzettel weitere Regelungen treffen.

(6) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss groß genug sein, um den oder die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb des Wahlgebiets für jede Wahl einheitlich sein.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist der Wahlbehörde die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber nachzuweisen.