§ 103 BbgKWahlV - Wahlumschläge für die Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(3) Die Wahlbriefumschläge für die Kreiswahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kreiswahlen", die Wahlbriefumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz "für die Gemeindewahlen" oder einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kommunalwahlen" gekennzeichnet sein.
(4) § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.