Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 BbgKWahlV - Stimmzettel, Wahlurnen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Farben der Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.