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§ 83 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Unmittelbare Wahl der Landrätinnen und Landräte

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 83 BbgKWahlG – Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte

Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung.