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§ 77 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 77 BbgKWahlG – Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob eine Bewerbende oder ein Bewerbender bei der Wahl gewählt ist oder welche beiden Bewerbenden für die Stichwahl zugelassen sind. Verzichtet eine oder einer der nach § 72 Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerbenden auf die Teilnahme an der Stichwahl, stellt der Wahlausschuss fest, dass die oder der verbliebene Bewerbende an der Stichwahl teilnimmt.

(2) Bei der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welche oder welcher Bewerbende gewählt ist. Hat nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilgenommen, stellt er fest, ob sie oder er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(3) Scheidet eine oder einer der zugelassenen Bewerbenden vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht an, oder gilt die Wahl nach § 78 als abgelehnt, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

(4) Erhält keiner der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerbenden die erforderliche Mehrheit oder nimmt nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl oder Stichwahl teil und erreicht sie oder er nicht die erforderliche Mehrheit, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister wählt.