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§ 73 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 73 BbgKWahlG – Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

(1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bestimmt das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Beginn der Wahlperiode der neugewählten Gemeindevertretung. Die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Gemeindevertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen.

(2) Scheidet die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt vorbehaltlich des Absatzes 3 die Gemeindevertretung die neue ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl.

(3) Wird die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister durch Bürgerentscheid nach § 81 abgewählt, so findet abweichend von Absatz 2 eine Neuwahl durch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde für den Rest der Wahlperiode der Gemeindevertretung statt. Der Wahltag muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die Wahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten allgemeinen Kommunalwahlen statt, so endet die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.