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§ 62 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 62 BbgKWahlG – Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.

(2) Wird eine politische Vereinigung durch das für Inneres zuständige Mitglied der Bundes- oder Landesregierung bestandskräftig verboten, verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Satz 1 gilt für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.

(4) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen der Absätze 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der von dem Partei- oder Vereinigungsverbot betroffenen Vertreterinnen und Vertreter und den Verlust der Anwartschaft der von dem Verbot betroffenen Ersatzpersonen sowie die Anzahl der gemäß Absatz 3 unbesetzt bleibenden Sitze fest; § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.