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§ 51 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 51 BbgKWahlG – Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerbenden über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihr oder ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die oder der gewählte Bewerbende bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) Wird eine Person gewählt, die gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, so weist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die betroffene Person in seiner Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur annehmen kann, wenn sie nachweist, dass sie die zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist die betroffene Person dieses vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl (Absatz 1 Satz 1) nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich einen Unvereinbarkeitstatbestand nach § 12 Absatz 1 bis 3 fest und weist die betroffene Person ihr oder ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der nachträglichen Feststellung die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach, so scheidet sie aus der Vertretung aus.

(3) Eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung ab dem Zeitpunkt, an dem ihre oder seine Wahl nach Absatz 1 und 2 als angenommen gilt, jedoch

  1. 1.

    im Falle der Neuwahl der Vertretung nicht vor dem Beginn der neuen Wahlperiode,

  2. 2.

    im Falle der Berufung als Ersatzperson für eine ausgeschiedene Vertreterin oder einen ausgeschiedenen Vertreter nicht vor deren oder dessen Ausscheiden.