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§ 49 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 49 BbgKWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen

(1) Der Wahlausschuss ermittelt aufgrund der Wahlergebnisse das Gesamtergebnis im Wahlgebiet. Festzustellen sind

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Stimmenzahl einer jeden Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet sowie die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen,

  7. 7.

    die Verteilung der Sitze auf die jeweiligen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelwahlvorschläge,

  8. 8.

    die gewählten Bewerbenden,

  9. 9.

    die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Stimmenzahl (Absatz 1 Nummer 5) nach dem Verfahren gemäß § 48 Absatz 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zufallenden Sitze werden ihren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren in § 48 Absatz 2 zugeteilt. Die Unterverteilung der Sitze nach Satz 1 unterbleibt bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerbenden dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 48 Absatz 4 und 5.

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerbenden auf den Wahlvorschlägen dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in den anderen Wahlkreisen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerbenden in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe keine Bewerbende und kein Bewerbender mehr vorhanden, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt; § 48 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 mehr Sitze für einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, gilt § 48 Absatz 6 entsprechend.

(6) Für das Losverfahren gilt § 48 Absatz 7 entsprechend.

(7) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so gilt § 48 Absatz 9 entsprechend.