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§ 48 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 48 BbgKWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis

(1) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Festzustellen sind

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen,

  7. 7.

    die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge,

  8. 8.

    die gewählten Bewerbenden,

  9. 9.

    die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge.

(2) Die im Wahlgebiet gemäß § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze werden entsprechend den folgenden Sätzen 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahl Vorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der gesetzlich insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz (Vorabsitz) zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenden Sitze erhalten die Bewerbenden dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.

(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerbende mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerbenden ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerbende ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.

(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Die Sonderregelung in Absatz 3 bleibt unberührt.

(7) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Los. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.

(8) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 2 bis 4 die Bewerbenden mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(9) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Wahl gescheitert und keine neugewählte Vertretung zustande gekommen ist.