Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 47 BbgKWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen

Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie

  6. 6.

    die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen.