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§ 44 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 44 BbgKWahlG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.

(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.

    den Wahlschein,

  2. 2.

    in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(5) Erfolgt keine Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 46 Absatz 6 und sind deshalb für die Kreiswahlen besondere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu bilden, so tritt für diese Wahl an die Stelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde in Absatz 1 und 4 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.