§ 40 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40 BbgKWahlG – Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die wählende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.