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§ 38 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgKWahlG – Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend.