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§ 36 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgKWahlG – Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so benachrichtigt sie oder er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 bis 5) nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Identität nicht feststeht.

(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) beseitigt werden.