Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33a BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 33a BbgKWahlG – Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage

(1) Der Landtag kann im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder einer anderen vergleichbaren unvorhersehbaren Notlage mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu den anstehenden kommunalen Wahlen und Abstimmungen feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 33 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag diese Feststellung, so kann bei den Wahlen, für die vor dieser Feststellung bereits die Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters gemäß § 26 öffentlich bekannt gemacht worden ist, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift weiter Gebrauch gemacht werden.

(3) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(4) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei oder politischen Vereinigung im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständige Gebietsvorstand (Kreisvorstand). Der Beschluss des Kreisvorstandes kann durch die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (Kreisparteitag, Hauptversammlung) aufgehoben werden. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Kreisverband, so treten an die Stelle des Kreisvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände und an die Stelle der Kreismitglieder- oder Kreisdelegiertenversammlung die jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder politischen Vereinigung vorbehalten.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt für Wählergruppen mit der Maßgabe entsprechend, dass der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand der Wählergruppe über die Abweichung von den Bestimmungen der Satzung entscheidet. Hat die Wählergruppe keinen Gebietsvorstand im Sinne des Satzes 1, so trifft die oder der Vertretungsberechtige die Entscheidung. Die Entscheidung des Gebietsvorstandes nach Satz 1 oder der oder des Vertretungsberechtigten nach Satz 2 kann durch eine Versammlung der Mitglieder, Delegierten oder Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe aufgehoben werden.

(6) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mindestzahl an stimmberechtigten Teilnehmenden abgewichen werden.

(7) Bei den gemäß Absatz 6 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmenden nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und die Befragung zumindest schriftlich im Vorfeld, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

(8) Die Wahl von Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppen dienen, oder die Wahl von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

(9) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 45 Absatz 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

(10) Versammlungen nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter auf geeignete Weise anzuzeigen. Dies kann auch durch einen entsprechenden Vermerk in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung einzureichenden Unterlagen erfolgen.

(11) § 28a Absatz 1 und 2 sowie § 70 Absatz 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach für die Direktwahlen erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf die Hälfte reduziert ist; Zahlenbruchteile werden auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Den Wahlvorschlägen für die unmittelbaren Wahlen der Ortsbeiräte sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. Eine Feststellung des Landtages nach Absatz 2 Satz 1 ist für die Wahlen, für die vor dieser Feststellung bereits die Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters gemäß § 26 öffentlich bekannt gemacht worden ist, unbeachtlich.