Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgKWahlG – Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerbende enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerbenden darf die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Absatz 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Absatz 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerbenden darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerbenden (§ 33 Absatz 1 bis 5) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten

  1. 1.

    Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,

  2. 2.

    den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

  3. 3.

    den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,

  4. 4.

    den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.

(3) Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser oder dieses Bewerbenden enthalten; Absatz 2 Nummer 1 und 4 bleibt unberührt.

(4) Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.

(5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.

(6) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Wahlvorschläge von Wählergruppen sind von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Einzelwahlvorschläge sind von der oder dem Einzelbewerbenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

(7) Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und

  3. 3.

    nicht gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung auf dem Wahlvorschlag erklärt haben (Absatz 5), müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Absatz 3 Nummer 2). Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(8) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, dass weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.