§ 26 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlbekanntmachung
§ 26 BbgKWahlG – Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahleiters
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden sowie die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.