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§ 12 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wahlberechtigung; Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgKWahlG – Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)

(1) Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bedienstete), die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:

  1. 1.

    Sie können nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Dies gilt nicht für

    1. a)

      hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

    2. b)

      Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder

    3. c)

      Landrätinnen und Landräte.

  2. 2.

    Stehen sie im Dienst eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer der amtsangehörigen Gemeinden angehören.

  3. 3.

    Bedienstete des Landes oder eines Landkreises, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über Gemeinden, Ämter oder Landkreise wahrnehmen, können nicht zugleich der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde, dem Amtsausschuss eines beaufsichtigten Amtes oder der Vertretung eines beaufsichtigten Landkreises angehören.

(2) Leitende Bedienstete, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:

  1. 1.

    Stehen sie im Dienst eines Landkreises, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Gemeinde dieses Landkreises angehören.

  2. 2.

    Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem die Gemeinde oder das Amt angehört.

  3. 3.

    Stehen sie im Dienst eines Zweckverbandes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.

  4. 4.

    Stehen sie im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Trägerkörperschaft angehören.

  5. 5.

    Stehen sie im Dienst einer Sparkasse, bei der der Landkreis oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mittels eines Zweckverbandes Gewährträger ist, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises oder der Gemeinde angehören.

  6. 6.

    Stehen sie im Dienst einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören, die in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat.

Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 6 sind hauptamtliche Verbandvorsteherinnen und Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Bedienstete, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführerinnen und stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristinnen und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. 1.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    1. a)

      die überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder

    2. b)

      die Arbeiterinnen oder Arbeiter im herkömmlichen Sinne sind,

  2. 2.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte, die während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts entsprechend.