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§ 11 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wahlberechtigung; Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgKWahlG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn

  1. 1.

    sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

  2. 2.

    sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

  3. 3.

    sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn

  1. 1.

    sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder

  2. 2.

    sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.