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§ 10 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wahlberechtigung; Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgKWahlG – Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung

(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat.

(2) Eine im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.