§ 1 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlsystem
§ 1 BbgKWahlG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
- 1.
der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
- 2.
der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
- 3.
der Kreistage in den Landkreisen,
- 4.
der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
- 5.
der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,
- 6.
der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen und
- 7.
der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher.