Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgKWahlG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen

  1. 1.

    der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,

  2. 2.

    der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,

  3. 3.

    der Kreistage in den Landkreisen,

  4. 4.

    der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

  5. 5.

    der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,

  6. 6.

    der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen und

  7. 7.

    der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher.