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§ 6 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 2 – Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgKVerf – Gebietsänderung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden innerhalb eines Landkreises aufgelöst, zusammengeschlossen oder in ihren Grenzen geändert werden.

(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören. Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages kann insbesondere versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungskraft einer beteiligten Gemeinde durch ein erhebliches Absinken der Einwohnerzahl beeinträchtigt wird. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gemeinden, die unmittelbar aneinandergrenzen, können sich nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebern nicht getroffen wurde; die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Amtsausschuss zu beschließen.

(4) Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschlossen werden.

(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. § 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.

(6) In Fällen von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung vorgenommen werden. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebietes der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als 5 vom Hundert der Einwohner der abgebenden Gemeinde, höchstens jedoch 200 Einwohner erfasst. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Weitergehende Grenzänderungen, denen weder die Gemeindevertretung noch die Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid zugestimmt hat, die Auflösung einer Gemeinde und deren Aufteilung in neue selbstständige Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.

(8) Vor der Entscheidung über die Veränderung von Gemeindegrenzen oder über die Auflösung und den Zusammenschluss von Gemeinden sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über den Zusammenschluss von Gemeinden ein Bürgerentscheid nach Absatz 5 durchgeführt wird. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bürgeranhörung.