Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 BbgKVerf - Bildung von Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Eine Einbringung von Vermögensgegenständen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr benötigt werden, bleibt unter Beachtung des § 87 unbenommen.