§ 63 BbgKVerf - Erträge und Einzahlungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
- 1.
soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2.
im Übrigen aus Steuern,
zu erzielen.