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§ 10 BbgKVerf - Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist.