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§ 8 BbgKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgKiStG – Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird, soweit in die Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einzubeziehen sind, von den Finanzämtern nur bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes übernommen.

(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann dieses Verfahren auf Antrag der Religionsgemeinschaft auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Brandenburg haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuer-Abzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(3) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag der Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeit an das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt des Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird von dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, sowie unter Beachtung des § 51a Absatz 2c bis 2e des Einkommensteuergesetzes durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass Art, Satz und Höhe der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind.

(5) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen der Landesregierung und den steuererhebenden Religionsgemeinschaften vereinbart.

(6) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer die Vorschriften für die Einkommensteuer, für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer und für die Steuer vom Grundbesitz die Vorschriften für die Grundsteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen der Religionsgemeinschaften nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über den Verspätungszuschlag (§ 152 der Abgabenordnung), über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung) über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).

(7) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.