Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgKHEG – Sozialer Dienst, Psychologische Betreuung und Seelsorge

(1) Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst in Abstimmung mit anderen sozialen Diensten vorzuhalten. Dieser hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, in sozialen Fragen zu beraten sowie bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und von Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unterstützen. Zu den Aufgaben nach Satz 2 gehört auch die Vermittlung von Hilfen, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, insbesondere im Bereich der häuslichen Krankenpflege.

(2) Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus.

(3) Das Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass Patientinnen und Patienten mit schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten auf die Möglichkeiten psychologischer Betreuung sowie der Krankenhausseelsorge aufmerksam gemacht werden.

(4) Sozialer Dienst, Psychologische Betreuung und Krankenhausseelsorge werden nicht gegen den Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig.

(5) Die Krankenhäuser fördern die ehrenamtliche Hilfe zugunsten von Patientinnen und Patienten. Sie arbeiten mit den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern eng zusammen. Aufgaben, die Beschäftigten des Krankenhauses obliegen, werden ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern nicht übertragen.