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§ 22 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgKHEG – Überwachung der Verwendung pauschaler Fördermittel

(1) Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel wird von der Bewilligungsbehörde überwacht. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 16 ist die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Jahresabschlussberichtes (Abschlussprüfung) erforderlich, in dem die zweckentsprechende Fördermittelverwendung bestätigt wird. Weitere Auskünfte sind zu erteilen, soweit die Bewilligungsbehörde die Vorlage eines besonderen Verwendungsnachweises verlangt.

(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die zu erbringenden; Nachweise sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.