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§ 18 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgKHEG – Ausgleichsleistungen

(1) Zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben werden auf Antrag des Krankenhausträgers Ausgleichsleistungen bewilligt, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Einstellung des Krankenhausbetriebes unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichsleistungen sind insbesondere zu bewilligen für:

  1. 1.

    unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,

  2. 2.

    angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung entstehen, und

  3. 3.

    Investitionen zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere, vor allem soziale Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbstständige organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

Die Ausgleichsleistungen können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet werden.

(2) Bei einer Absenkung der Gesamtbettenzahl können dem Krankenhausträger bis zur Dauer von zwei Jahren Fördermittel nach § 16 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden, insbesondere wenn die Verminderung der Gesamtbettenzahl zur Anpassung an den Bedarf geboten ist.