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§ 15 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgKHEG – Grundlagen der Förderung

(1) Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe, deren Aufnahme im Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. Die Förderung erfolgt auf Antrag des Krankenhauses oder der Schule für Gesundheitsberufe durch schriftlichen Bescheid der Bewilligungsbehörde.

(2) Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung des im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrages des Krankenhauses und der Schule für Gesundheitsberufe sowie der im Fördermittelbescheid bestimmten Zweckbindung verwendet werden. Bei der Verwendung der Fördermittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

(3) Die Fördermittel werden den Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe durch Investitionspauschalen im Wege jährlich zu bestimmender Festbeträge gewährt. Mit diesen Investitionspauschalen können die Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe im Rahmen ihres Versorgungsauftrages sowie der mit Bescheid vorgegebenen Zweckbindung frei wirtschaften. Die Investitionspauschale kann für alle Fördertatbestände des § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet werden.

(4) Träger von Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe können die bewilligten Fördermittel nach Absatz 3 abtreten, wenn hierdurch im begünstigten Krankenhaus oder in der begünstigten Schule für Gesundheitsberufe eine wirtschaftliche und bedarfsnotwendige Investition realisiert werden kann und der Versorgungsauftrag der abtretenden Einrichtung keine Einschränkung erfährt. Die Abtretung der Fördermittel setzt die vorhergehende Zustimmung der Bewilligungsbehörde voraus.

(5) In Einzelfällen kann auf Antrag eine Investitionsmaßnahme nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden, wenn dies für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung unabweisbar ist. Hierzu hat das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium auf der Grundlage des Krankenhausplanes ein Investitionsprogramm aufzustellen. Ein Einvernehmen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten ist anzustreben. Satz 3 gilt nicht für Vorhaben, deren förderfähige Kosten 3 Millionen Euro unterschreiten. Eine Förderung setzt die Aufnahme in das Investitionsprogramm voraus. Die Feststellung der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden.