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§ 6 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BbgJAO – Aufsicht

(1) Wer die Aufsicht führt, fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse.

(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch andere, so kann er von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.