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§ 34 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 BbgJAO – Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes

(1) Die Staatsprüfungen werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Es holt in der staatlichen Pflichtfachprüfung Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt. In der zweiten juristischen Staatsprüfung holt es Aufgabenvorschläge von Rechtsanwälten ein, die nebenamtliche Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes sind. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Brandenburg unterstützt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere bei der Gewinnung von Prüfern.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt durch seinen Präsidenten.

(3) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt führt Prüferbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für Prüfer durch.