Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 BbgJAO – Beurteilungen

(1) In einem Zeugnis äußert sich die Ausbildungsstelle über Leistung und Befähigung des Rechtsreferendars. Die Gesamtleistung ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind (§ 9 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes). Dem Zeugnis wird ein Ausbildungsnachweis beigefügt, in dem der Ausbilder die schriftlichen und mündlichen Leistungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufführt. Jede in den Nachweis aufzunehmende Leistung ist mit dem Rechtsreferendar zeitnah zu erörtern.

(2) Vor dem Ende der Ausbildung bespricht der Ausbilder mit dem Rechtsreferendar den Beurteilungsentwurf.

(3) War der Beurteilungszeitraum nicht länger als ein Monat, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden.

(4) Die Ausbildungsbehörde ist nicht verpflichtet, für die Erstellung des Zeugnisses in der Wahlstation Sorge zu tragen.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Leiter von Arbeitsgemeinschaften entsprechend.

(6) Ist der Rechtsreferendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er eine Stellungnahme zur Personalakte geben oder Gegenvorstellungen bei dem Ausbilder oder der Ausbildungsbehörde erheben. Der Ausbilder oder die Ausbildungsbehörde können das Zeugnis ändern; die Ausbildungsbehörde kann den Ausbilder hierzu auch anweisen.

(7) Die Zeugnisse und etwaige Stellungnahmen und Gegenvorstellungen werden dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mit der Vorstellung zur zweiten juristischen Staatsprüfung übersandt.