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§ 24 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 BbgJAO – Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten auf den der Ausbildung entsprechenden Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der anzurechnenden Station zu stellen.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können vorangegangene, im Rahmen eines abgebrochenen Vorbereitungsdienstes abgeleistete Ausbildungszeiten angerechnet werden.