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§ 20 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 BbgJAO – Aufnahme und Ableistung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Termine für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen. Der Vorbereitungsdienst wird in Vollzeit oder auf Antrag bei Eröffnung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 des Deutschen Richtergesetzes in Teilzeit abgeleistet.

(3) Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt ist einmalig nach Ableistung der ersten zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildungsstation in einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen.

(4) Die bei einer vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit abweichend von § 5b Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes gemäß § 5b Absatz 6 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes verlängerte Ausbildungszeit um sechs Monate ist aufgeteilt in eine dreimonatige Verlängerung vor der schriftlichen Prüfung und in eine weitere dreimonatige Verlängerung vor der mündlichen Prüfung.

(5) Bei einem späteren Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit oder umgekehrt gemäß Absatz 3 verlängert sich abweichend von § 5b Absatz 6 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes die Ausbildungszeit nur um drei Monate vor der schriftlichen Prüfung.