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§ 14 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BbgJAO – Notenverbesserung

(1) Prüflinge, die die Prüfung im Freiversuch bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Zulassung ist innerhalb der Meldefrist zu beantragen. Kann der Prüfling die Meldefrist wegen des Zeitpunkts seiner mündlichen Prüfung im Freiversuch nicht einhalten, so kann der Antrag noch unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung gestellt werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur geladen, wer den Nachweis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung bis spätestens zum Ende des auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten folgenden übernächsten Monats erbracht und sich unverzüglich nach der Veröffentlichung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung angemeldet hat. Alle Prüfungsleistungen müssen spätestens in der auf das Ende des Freiversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne abgelegt werden. Eine nach § 6 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertete Aufsichtsarbeit kann nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden.

(2) Wer zur Notenverbesserung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Es gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, wenn eine der in Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt wird. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 1 Satz 5 ist das Prüfungsverfahren ohne Ergebnis beendet.

(3) Der Prüfling entscheidet, welches Prüfungsergebnis gelten soll. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.