Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 BbgJAO - Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Amtliche Abkürzung
BbgJAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-4

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese nur insgesamt wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt abzulegen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Wiederholungsprüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig wäre.