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§ 52 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BbgJagdG – Kosten des Vorverfahrens

(1) Kosten des Vorverfahrens sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Aufwendungen der Feststellungsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.

(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Wildschadensschätzer zu erlassen.

(3) Die Feststellungsbehörde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber keine gütliche Einigung zu Stande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist. Findet ein gerichtliches Verfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten auf Grund des Kostenfestsetzungsbescheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung.