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§ 29 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 2 – Jagdbeschränkungen

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgJagdG – Regelung der Bejagung

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk der unteren Jagdbehörde bis zum 15. März den Abschussplan auf digitalem Weg nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde für Schalenwild außer Rehwild einzureichen. Gruppenabschusspläne sind zulässig. Für Schwarzwild ist ein Mindestabschussplan einzureichen. Die Bejagung von Schwarzwild vor der Abschussplanbestätigung ist zulässig.

(2) Ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn

  1. 1.

    der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht;

  2. 2.

    der Jagdbeirat zugestimmt hat;

  3. 3.

    bei verpachteten Eigenjagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist;

  4. 4.

    bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufgestellt worden ist;

  5. 5.

    innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inhabern von Eigenjagdbezirken aufgestellt worden sind und

  6. 6.

    der Zustand der Vegetation, die Wildschadenssituation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden.

Die Abschusspläne für Schwarzwild können auch ohne Zustimmung der Hegegemeinschaft bestätigt oder festgesetzt werden. Die Festsetzung von Mindestabschüssen ist zulässig.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über das erlegte Wild sowie über das Unfall- und Fallwild eine digitale Streckenliste nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde zu führen. Für Schalenwild sind die Eintragungen in die Liste unverzüglich vorzunehmen. Die untere Jagdbehörde kann jederzeit Einsicht in die Streckenliste nehmen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(6) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die Trophäen und Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlegten Schalenwildes auf einer Hegeschau der örtlich zuständigen Hegegemeinschaft vorzuzeigen sind.

(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplanes durchsetzen.

(8) Die Erlegung von krankem oder kümmerndem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen. Unabhängig von der lebensmittelrechtlichen Beurteilung darf eine Verwertung, Abgabe oder Entsorgung erst nach Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten erfolgen. Lebensmittel- und tierseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Entscheidung über die Freigabe soll binnen drei Tagen erfolgen.

(9) Für die Eigenjagdbezirke des Landes Brandenburg unterrichtet die untere Forstbehörde die untere Jagdbehörde über die jährliche Jagdstrecke der einzelnen Eigenjagdbezirke.

(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

  1. 1.

    nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;

  2. 2.

    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen;

  3. 3.

    aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild und die zulässigen Zielbestände festzulegen;

  4. 4.

    Vorschriften über die Hege und Bejagung des Schalenwildes zu erlassen;

  5. 5.

    Vorschriften über die Verwendung von Bleischrot, insbesondere an Gewässern, zu erlassen.

(11) In Schutzgebieten, in denen gemäß dem Errichtungsgesetz oder der Schutzgebietsverordnung ein Jagdverbot besteht, kann die oberste Jagdbehörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand in bestimmtem Umfang zu verringern hat, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für erhebliche Sachwerte, notwendig ist. Die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes oder der Schutzgebietsverordnung zur Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen vom Verbot der Jagdausübung bleiben davon unberührt. Anordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.