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§ 6 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgJAG – Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    mindestens zwei Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat,
  2. 2.
    in zwei der Antragstellung vorausgegangenen Semestern an einer Universität der Länder Brandenburg oder Berlin im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war,
  3. 3.
    eine Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat,
  4. 4.
    nach bestandener Zwischenprüfung mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen hat,
  5. 5.
    mit Erfolg an einer universitären Lehrveranstaltung mit Leistungskontrolle in einem Grundlagenfach der Rechtswissenschaft teilgenommen hat,
  6. 6.
    einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) erbringt und
  7. 7.
    eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert hat.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 7 können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Pflichtfachprüfung zwei Mal nicht bestanden hat.