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§ 4 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgJAG – Studien- und Prüfungsordnungen

Die Universitäten regeln die Ausbildung in den Pflichtfächern sowie in den Schwerpunktbereichen in Studienordnungen und die Ausgestaltung der Zwischenprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in Prüfungsordnungen. Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Landes Brandenburg erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. Der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, die im Ausland erbracht wurden, steht nicht entgegen, dass sie sich auf vergleichbares fremdes nationales Recht beziehen. Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.