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§ 26 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgJAG – Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.